Satzung § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Schachverein „Königsspringer 1929“ e.V. Großauheim, im fol¬genden stets Verein genannt, hat seinen Sitz in Hanau - Großauheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen unter der Registernummer 41 VR 740. 2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Aufgaben 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 18.01.1974 (in der jeweils neuesten Fassung) und zwar durch Pflege, Förderung und Verbreitung des Schachspiels. Auf die Jugendpflege wird besonderer Wert gelegt. Der Verein nimmt damit kulturelle und sportliche Aufgaben wahr. Er ist Mitglied in den für ihn zuständigen Sport- und Fachverbänden und weltanschaulich nicht gebunden. Der Verein ermöglicht den regelmäßigen Spielbetrieb durch Bereitstellung eines Lokals und Spielmaterials. Der Verein organisiert Wettkämpfe, näheres bestimmt der Turnierleiter. 2. Der Verein erstrebt nicht die Erzielung von Gewinn. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das DRK, Ortsgruppe Großauheim, es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, die Ziele des Vereins zu fördern. 2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Bei Ablehnung ist Einspruch zulässig, über den zunächst der Vorstand und in letzter Instanz die Mitgliederversammlung entscheidet. Ehrenmitglieder können nur von der ordentlichen Jahreshauptversammlung ohne Aussprache geheim gewählt werden; Vorschläge hierzu sind an den Vorstand zu richten, der berechtigt ist, ungeeignete Vorschläge zurückzuweisen. 4. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Auflösung des Vereins, sowie durch Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste. 2. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sie kann jederzeit erfolgen und wird am Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Beitragsrückstände erlöschen hierdurch nicht. 3. Als Ausschlussgründe sind im Einzelnen festgelegt: a. Ein Mitglied verstößt wiederholt oder in grober Weise gegen die Satzung. b. Ein Mitglied fügt dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schweren Schaden zu (vereinsschädigendes Verhalten). 4. Ausschlüsse beschließt der Vorstand. Sie können im Fall von Einsprüchen von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Vor dem Ausschluss werden dem betreffenden Mitglied vom Vorstand die Ausschlussgründe schriftlich mitgeteilt und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme oder zur Beseitigung der Ausschlussgründe gegeben. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats Einspruch zulässig. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. 5. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied mehr als 24 Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist. § 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand § 6 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Mitglieder ab vollendetem vierzehntem Lebensjahr haben je eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Mitglieder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres sowie Mitglieder mit Beitrags¬rückständen aus dem vergangenen Geschäftsjahr nehmen ohne Stimm¬recht an der Mitgliederversammlung teil. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. In dessen Abwesenheit wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihren Reihen mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshaupt¬versammlung alljährlich, in der Regel innerhalb des 1. Quartals und möglichst vor der JHV des Main-Vogelsberg-Schachverbandes statt. 4. Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Form der schriftlichen Einladung ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. 5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Der 1. Vorsitzende ist berech¬tigt, die Tagesordnung mit rechtzeitig eingegangenen Anträgen zu erweitern. Die Mitgliederversammlung beschließt nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge. Anträge auf Satzungs- und Beitragsänderung sowie Umlagenerhebung müssen bei der Einladung bereits auf der Tagesordnung stehen. Weitere Anträge werden behandelt, wenn die Dringlichkeit von der Mehrheit der Versammlung anerkannt wird. 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats in Form der vorstehenden Ziff. 4 vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn dies zwei Vorstandsmitglieder oder der fünfte Teil aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. 7. Jede Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig. 8. Folgende Aufgaben sind der Jahreshauptversammlung vorbehalten: die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, die Festlegung der Beiträge, Beschlüsse über Umlagen, Satzungsänderungen, Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, letztinstanzliche Entscheidung bei Ausschluss von Mitgliedern, ferner die Erledigung der Anträge. 9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis schriftlich festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 10. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann, wenn nur ein Kandidat vorhanden ist, durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim ab¬gestimmt werden, ebenso, wenn zwei oder mehr Kandidaten vorhanden sind. Das Gleiche gilt analog für alle Wahlen und Abstimmungen. § 7 Jugendabteilung Der Verein hat eine eigenständige Jugendabteilung. Näheres regelt die Jugendordnung. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Kommt ein Vorstand der Jugendabteilung nicht zustande, setzt der Vorstand des SV KS 29 Großauheim kommissarisch einen Jugendvertreter ein. § 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Turnierleiter dem Protokollführer dem Vorsitzenden der Jugendabteilung dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit 2. Die drei erstgenannten Vorstandsämter können zur gleichen Zeit nur von drei verschiedenen Mitgliedern wahrgenommen werden. Im Übrigen können mehrere Vorstandsämter in Perso¬nalunion ausgeübt werden; dennoch steht allen Vorstandsmitgliedern in jedem Falle nur ein Stimmrecht von je einer Stimme zu. Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende oder der Kassierer vertreten jeder alleine den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB; insbesondere meldet einer den Verein, jede Satzungsänderung und die Vertretungsberechtigten zur Eintragung in das Vereinsregister bei dem zuständigen Amtsgericht an; im Innenverhältnis wird geregelt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Kassierer nur bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden den Verein vertreten. Ferner übt der 1. Vorsitzende im Vereinslokal das Hausrecht aus und führt eine Liste über den Ein- und Austritt von Mitgliedern. 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von einem Jahr. Kandidaten können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Wiederwahl ist zulässig; im Übrigen bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor-zeitig aus, so besetzt der Vorstand dessen Amt kommissarisch ohne Stimmrecht bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 4. Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung auszuführen und deren Empfehlungen zu beachten. Der Vorsitzende kann zur Bearbeitung spezieller Fra¬gen und Aufgaben weitere Personen oder Sonderausschüsse heranziehen, die dann nur beratende Stimme haben. 5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einberufung minde¬stens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter einer der beiden Vorsitzenden. 6. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr zusammen. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes mit einer Frist von sieben Tagen ein, es sei denn, sämtliche Vorstandsmitglieder sind mit einer kürze¬ren Frist einverstanden. Der 1. Vorsitzende muss eine Sitzung einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen. § 9 Auflösung des Vereins 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, diese ist nur dann beschlussfähig, wenn drei Viertel der gemäß § 6, Ziff. 2 stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2. Ist die zum Zwecke der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, ist binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. 3. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 4. Mit Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Auflösungsbeschlusses reduziert sich der Vorstand auf den 1. Vorsitzenden und den Schatzmeister, die als Liquidatoren weiter im Amt bleiben; die ausscheidenden übrigen Vorstandsmitglieder sind zu entlasten. § 10 Die Rechnungsprüfer 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 3 Rechnungsprüfer für jeweils drei Jahre, und zwar in der Weise, dass in jedem Jahr nur ein neuer Rechnungsprüfer zu wählen ist. 2. Ein Rechnungsprüfer kann frühestens nach einjähriger Unterbrechung wiedergewählt werden; er darf nicht dem Vorstand angehören. 3. Mindestens zwei Rechnungsprüfer haben nach Beendigung des Geschäftsahres und rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Kasse und Buchführung des Vereins auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. § 11 Beiträge/Finanzierung 1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Gebühren, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Darüber hinaus finanziert sich der Verein durch Geld- und Sachspenden, sowie Zuschüsse öffentlicher Stellen und sonstige außerordentliche Sachspenden. 2. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. 3. Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE12ZZZ00000220525 und der Mandatsreferenznummer (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum ersten Bankarbeitstag des Monats Mai eines jeden Jahres ein. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen oder geändert ist und das Mitglied dies dem Verein (Kassierer) nicht schriftlich mitgeteilt hat. 4. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften. 5. Das Mitglied (Altmitglieder ohne Einzugsermächtigung!) hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages und der Gebühren Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 15.05. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt die Überweisung am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Ist der Beitrag am 7. Tag nach diesem Termin nicht bei dem Verein eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. 6. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. 7. Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und der ordentlichen Mitgliederversammlung einen genauen Kassen- und Vermögensbericht zu erstatten. 8. Kreditaufnahmen bedürfen der Zustimmung durch eine Mitgliederversammlung. § 12 Protokollführung Der Protokollführer hat über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein Protokoll aufzunehmen, ist er abwesend, so ist ein anderes Mitglied damit zu beauftragen. Das Protokoll muss mindestens die Anwesen-heitsliste und die gefassten Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen enthalten und ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. § 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an den Landessportbund Hessen und die Sportfachverbände, denen der Verein als Mitglied angehört, ist nur Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben. Der Schatzmeister darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen. Daten der im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen dürfen den betreuten Mitgliedergruppen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben übermittelt werden. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Hanau-Großauheim, den 23.10.2013
Schachverein Königsspringer Großauheim 1929 e.V.
Satzung § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Schachverein „Königsspringer 1929“ e.V. Großauheim, im fol¬genden stets Verein genannt, hat seinen Sitz in Hanau - Großauheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen unter der Registernummer 41 VR 740. 2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Aufgaben 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 18.01.1974 (in der jeweils neuesten Fassung) und zwar durch Pflege, Förderung und Verbreitung des Schachspiels. Auf die Jugendpflege wird besonderer Wert gelegt. Der Verein nimmt damit kulturelle und sportliche Aufgaben wahr. Er ist Mitglied in den für ihn zuständigen Sport- und Fachverbänden und weltanschaulich nicht gebunden. Der Verein ermöglicht den regelmäßigen Spielbetrieb durch Bereitstellung eines Lokals und Spielmaterials. Der Verein organisiert Wettkämpfe, näheres bestimmt der Turnierleiter. 2. Der Verein erstrebt nicht die Erzielung von Gewinn. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das DRK, Ortsgruppe Großauheim, es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, die Ziele des Vereins zu fördern. 2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Bei Ablehnung ist Einspruch zulässig, über den zunächst der Vorstand und in letzter Instanz die Mitgliederversammlung entscheidet. Ehrenmitglieder können nur von der ordentlichen Jahreshauptversammlung ohne Aussprache geheim gewählt werden; Vorschläge hierzu sind an den Vorstand zu richten, der berechtigt ist, ungeeignete Vorschläge zurückzuweisen. 4. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Auflösung des Vereins, sowie durch Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste. 2. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sie kann jederzeit erfolgen und wird am Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Beitragsrückstände erlöschen hierdurch nicht. 3. Als Ausschlussgründe sind im Einzelnen festgelegt: a. Ein Mitglied verstößt wiederholt oder in grober Weise gegen die Satzung. b. Ein Mitglied fügt dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schweren Schaden zu (vereinsschädigendes Verhalten). 4. Ausschlüsse beschließt der Vorstand. Sie können im Fall von Einsprüchen von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Vor dem Ausschluss werden dem betreffenden Mitglied vom Vorstand die Ausschlussgründe schriftlich mitgeteilt und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme oder zur Beseitigung der Ausschlussgründe gegeben. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats Einspruch zulässig. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. 5. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied mehr als 24 Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist. § 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand § 6 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Mitglieder ab vollendetem vierzehntem Lebensjahr haben je eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Mitglieder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres sowie Mitglieder mit Beitrags¬rückständen aus dem vergangenen Geschäftsjahr nehmen ohne Stimm¬recht an der Mitgliederversammlung teil. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. In dessen Abwesenheit wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihren Reihen mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshaupt¬versammlung alljährlich, in der Regel innerhalb des 1. Quartals und möglichst vor der JHV des Main- Vogelsberg-Schachverbandes statt. 4. Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Form der schriftlichen Einladung ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. 5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Der 1. Vorsitzende ist berech¬tigt, die Tagesordnung mit rechtzeitig eingegangenen Anträgen zu erweitern. Die Mitgliederversammlung beschließt nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge. Anträge auf Satzungs- und Beitragsänderung sowie Umlagenerhebung müssen bei der Einladung bereits auf der Tagesordnung stehen. Weitere Anträge werden behandelt, wenn die Dringlichkeit von der Mehrheit der Versammlung anerkannt wird. 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats in Form der vorstehenden Ziff. 4 vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn dies zwei Vorstandsmitglieder oder der fünfte Teil aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. 7. Jede Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig. 8. Folgende Aufgaben sind der Jahreshauptversammlung vorbehalten: die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, die Festlegung der Beiträge, Beschlüsse über Umlagen, Satzungsänderungen, Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, letztinstanzliche Entscheidung bei Ausschluss von Mitgliedern, ferner die Erledigung der Anträge. 9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis schriftlich festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 10. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann, wenn nur ein Kandidat vorhanden ist, durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim ab¬gestimmt werden, ebenso, wenn zwei oder mehr Kandidaten vorhanden sind. Das Gleiche gilt analog für alle Wahlen und Abstimmungen. § 7 Jugendabteilung Der Verein hat eine eigenständige Jugendabteilung. Näheres regelt die Jugendordnung. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Kommt ein Vorstand der Jugendabteilung nicht zustande, setzt der Vorstand des SV KS 29 Großauheim kommissarisch einen Jugendvertreter ein. § 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Turnierleiter dem Protokollführer dem Vorsitzenden der Jugendabteilung dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit 2. Die drei erstgenannten Vorstandsämter können zur gleichen Zeit nur von drei verschiedenen Mitgliedern wahrgenommen werden. Im Übrigen können mehrere Vorstandsämter in Perso¬nalunion ausgeübt werden; dennoch steht allen Vorstandsmitgliedern in jedem Falle nur ein Stimmrecht von je einer Stimme zu. Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende oder der Kassierer vertreten jeder alleine den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB; insbesondere meldet einer den Verein, jede Satzungsänderung und die Vertretungsberechtigten zur Eintragung in das Vereinsregister bei dem zuständigen Amtsgericht an; im Innenverhältnis wird geregelt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Kassierer nur bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden den Verein vertreten. Ferner übt der 1. Vorsitzende im Vereinslokal das Hausrecht aus und führt eine Liste über den Ein- und Austritt von Mitgliedern. 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von einem Jahr. Kandidaten können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Wiederwahl ist zulässig; im Übrigen bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor-zeitig aus, so besetzt der Vorstand dessen Amt kommissarisch ohne Stimmrecht bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 4. Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung auszuführen und deren Empfehlungen zu beachten. Der Vorsitzende kann zur Bearbeitung spezieller Fra¬gen und Aufgaben weitere Personen oder Sonderausschüsse heranziehen, die dann nur beratende Stimme haben. 5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einberufung minde¬stens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter einer der beiden Vorsitzenden. 6. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr zusammen. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes mit einer Frist von sieben Tagen ein, es sei denn, sämtliche Vorstandsmitglieder sind mit einer kürze¬ren Frist einverstanden. Der 1. Vorsitzende muss eine Sitzung einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen. § 9 Auflösung des Vereins 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, diese ist nur dann beschlussfähig, wenn drei Viertel der gemäß § 6, Ziff. 2 stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2. Ist die zum Zwecke der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, ist binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. 3. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 4. Mit Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Auflösungsbeschlusses reduziert sich der Vorstand auf den 1. Vorsitzenden und den Schatzmeister, die als Liquidatoren weiter im Amt bleiben; die ausscheidenden übrigen Vorstandsmitglieder sind zu entlasten. § 10 Die Rechnungsprüfer 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 3 Rechnungsprüfer für jeweils drei Jahre, und zwar in der Weise, dass in jedem Jahr nur ein neuer Rechnungsprüfer zu wählen ist. 2. Ein Rechnungsprüfer kann frühestens nach einjähriger Unterbrechung wiedergewählt werden; er darf nicht dem Vorstand angehören. 3. Mindestens zwei Rechnungsprüfer haben nach Beendigung des Geschäftsahres und rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Kasse und Buchführung des Vereins auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. § 11 Beiträge/Finanzierung 1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Gebühren, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Darüber hinaus finanziert sich der Verein durch Geld- und Sachspenden, sowie Zuschüsse öffentlicher Stellen und sonstige außerordentliche Sachspenden. 2. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. 3. Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im SEPA- Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA- Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE12ZZZ00000220525 und der Mandatsreferenznummer (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum ersten Bankarbeitstag des Monats Mai eines jeden Jahres ein. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen oder geändert ist und das Mitglied dies dem Verein (Kassierer) nicht schriftlich mitgeteilt hat. 4. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften. 5. Das Mitglied (Altmitglieder ohne Einzugsermächtigung!) hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages und der Gebühren Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 15.05. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt die Überweisung am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Ist der Beitrag am 7. Tag nach diesem Termin nicht bei dem Verein eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. 6. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. 7. Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und der ordentlichen Mitgliederversammlung einen genauen Kassen- und Vermögensbericht zu erstatten. 8. Kreditaufnahmen bedürfen der Zustimmung durch eine Mitgliederversammlung. § 12 Protokollführung Der Protokollführer hat über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein Protokoll aufzunehmen, ist er abwesend, so ist ein anderes Mitglied damit zu beauftragen. Das Protokoll muss mindestens die Anwesen-heitsliste und die gefassten Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen enthalten und ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. § 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an den Landessportbund Hessen und die Sportfachverbände, denen der Verein als Mitglied angehört, ist nur Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben. Der Schatzmeister darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen. Daten der im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen dürfen den betreuten Mitgliedergruppen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben übermittelt werden. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Hanau-Großauheim, den 23.10.2013