Schachverein
Königsspringer Großauheim
1929 e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Schachverein „Königsspringer 1929“ e.V.
Großauheim, im fol¬genden stets Verein genannt, hat seinen
Sitz in Hanau - Großauheim und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht eingetragen unter der Registernummer 41
VR 740.
2.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 18.01.1974 (in der jeweils
neuesten Fassung) und zwar durch Pflege, Förderung und
Verbreitung des Schachspiels. Auf die Jugendpflege wird
besonderer Wert gelegt. Der Verein nimmt damit kulturelle
und sportliche Aufgaben wahr. Er ist Mitglied in den für ihn
zuständigen Sport- und Fachverbänden und weltanschaulich
nicht gebunden. Der Verein ermöglicht den regelmäßigen
Spielbetrieb durch Bereitstellung eines Lokals und
Spielmaterials. Der Verein organisiert Wettkämpfe, näheres
bestimmt der Turnierleiter.
2.
Der Verein erstrebt nicht die Erzielung von Gewinn.
Sämtliche Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem
Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder
Spenden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt
das Vereinsvermögen an das DRK, Ortsgruppe Großauheim,
es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und
mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden, die gewillt ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
2.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
3.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den 1.
Vorsitzenden. Bei Ablehnung ist Einspruch zulässig, über den
zunächst der Vorstand und in letzter Instanz die
Mitgliederversammlung entscheidet. Ehrenmitglieder
können nur von der ordentlichen Jahreshauptversammlung
ohne Aussprache geheim gewählt werden; Vorschläge
hierzu sind an den Vorstand zu richten, der berechtigt ist,
ungeeignete Vorschläge zurückzuweisen.
4.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass
sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft
verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die
Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der
Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende
Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein
mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder
Auflösung des Vereins, sowie durch Ausschluss oder
Streichung aus der Mitgliederliste.
2.
Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden. Sie kann jederzeit erfolgen und wird am
Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
Beitragsrückstände erlöschen hierdurch nicht.
3.
Als Ausschlussgründe sind im Einzelnen festgelegt:
a.
Ein Mitglied verstößt wiederholt oder in grober Weise
gegen die Satzung.
b.
Ein Mitglied fügt dem Ansehen des Vereins in der
Öffentlichkeit schweren Schaden zu (vereinsschädigendes
Verhalten).
4.
Ausschlüsse beschließt der Vorstand. Sie können im Fall
von Einsprüchen von der Mitgliederversammlung
aufgehoben werden. Vor dem Ausschluss werden dem
betreffenden Mitglied vom Vorstand die Ausschlussgründe
schriftlich mitgeteilt und ihm Gelegenheit zu einer
Stellungnahme oder zur Beseitigung der Ausschlussgründe
gegeben. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats
Einspruch zulässig. Bis zur endgültigen Entscheidung durch
die nächste Mitgliederversammlung ruhen die
Mitgliedschaftsrechte.
5.
Die Streichung aus der Mitgliederliste kann der
Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied mehr als 24 Monate
mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
•
Die Mitgliederversammlung
•
Der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des
Vereins.
2.
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen
Mitgliedern des Vereins. Mitglieder ab vollendetem
vierzehntem Lebensjahr haben je eine Stimme, die nicht
übertragbar ist. Mitglieder bis zur Vollendung des
vierzehnten Lebensjahres sowie Mitglieder mit
Beitrags¬rückständen aus dem vergangenen Geschäftsjahr
nehmen ohne Stimm¬recht an der Mitgliederversammlung
teil. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden
geleitet. In dessen Abwesenheit wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihren
Reihen mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
3.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als
Jahreshaupt¬versammlung alljährlich, in der Regel innerhalb
des 1. Quartals und möglichst vor der JHV des Main-
Vogelsberg-Schachverbandes statt.
4.
Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich ein. Die Form der schriftlichen
Einladung ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email
erfolgt.
5.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens
eine Woche vor dem Termin beim 1. Vorsitzenden schriftlich
einzureichen. Der 1. Vorsitzende ist berech¬tigt, die
Tagesordnung mit rechtzeitig eingegangenen Anträgen zu
erweitern. Die Mitgliederversammlung beschließt nur über
ordnungsgemäß eingereichte Anträge. Anträge auf
Satzungs- und Beitragsänderung sowie Umlagenerhebung
müssen bei der Einladung bereits auf der Tagesordnung
stehen. Weitere Anträge werden behandelt, wenn die
Dringlichkeit von der Mehrheit der Versammlung anerkannt
wird.
6.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb eines Monats in Form der vorstehenden Ziff. 4 vom
1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert und wenn dies zwei Vorstandsmitglieder
oder der fünfte Teil aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
der Gründe verlangen.
7.
Jede Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer
Einberufung stets beschlussfähig.
8.
Folgende Aufgaben sind der Jahreshauptversammlung
vorbehalten:
die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl
des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, die Festlegung
der Beiträge, Beschlüsse über Umlagen,
Satzungsänderungen, Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
letztinstanzliche Entscheidung bei Ausschluss von
Mitgliedern, ferner die Erledigung der Anträge.
9.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit sind
Anträge abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen jedoch
einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle
Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis schriftlich
festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterzeichnen.
10.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann, wenn nur ein
Kandidat vorhanden ist, durch Handzeichen erfolgen. Auf
Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim ab¬gestimmt
werden, ebenso, wenn zwei oder mehr Kandidaten
vorhanden sind. Das Gleiche gilt analog für alle Wahlen und
Abstimmungen.
§ 7 Jugendabteilung
Der Verein hat eine eigenständige Jugendabteilung. Näheres
regelt die Jugendordnung. Diese ist von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen. Kommt ein
Vorstand der Jugendabteilung nicht zustande, setzt der
Vorstand des SV KS 29 Großauheim kommissarisch einen
Jugendvertreter ein.
§ 8 Der Vorstand
1.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
•
dem 1. Vorsitzenden
•
dem 2. Vorsitzenden
•
dem Schatzmeister
•
dem Turnierleiter
•
dem Protokollführer
•
dem Vorsitzenden der Jugendabteilung
•
dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
2.
Die drei erstgenannten Vorstandsämter können zur
gleichen Zeit nur von drei verschiedenen Mitgliedern
wahrgenommen werden. Im Übrigen können mehrere
Vorstandsämter in Perso¬nalunion ausgeübt werden;
dennoch steht allen Vorstandsmitgliedern in jedem Falle nur
ein Stimmrecht von je einer Stimme zu. Der 1. Vorsitzende, 2.
Vorsitzende oder der Kassierer vertreten jeder alleine den
Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26
BGB; insbesondere meldet einer den Verein, jede
Satzungsänderung und die Vertretungsberechtigten zur
Eintragung in das Vereinsregister bei dem zuständigen
Amtsgericht an; im Innenverhältnis wird geregelt, dass der 2.
Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und
der Kassierer nur bei Verhinderung des 1. und des 2.
Vorsitzenden den Verein vertreten. Ferner übt der 1.
Vorsitzende im Vereinslokal das Hausrecht aus und führt eine
Liste über den Ein- und Austritt von Mitgliedern.
3.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den
Vorstand auf die Dauer von einem Jahr. Kandidaten können
von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Wiederwahl ist
zulässig; im Übrigen bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis
ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor-zeitig aus, so besetzt der Vorstand
dessen Amt kommissarisch ohne Stimmrecht bis zur
nächsten Mitgliederversammlung.
4.
Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins,
soweit sie nicht satzungsgemäß der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Der Vorstand hat insbesondere die
Beschlüsse der Mitglieder-versammlung auszuführen und
deren Empfehlungen zu beachten. Der Vorsitzende kann zur
Bearbeitung spezieller Fra¬gen und Aufgaben weitere
Personen oder Sonderausschüsse heranziehen, die dann nur
beratende Stimme haben.
5.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer
Einberufung minde¬stens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind, darunter einer der beiden Vorsitzenden.
6.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal
im Jahr zusammen. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen
des Vorstandes mit einer Frist von sieben Tagen ein, es sei
denn, sämtliche Vorstandsmitglieder sind mit einer
kürze¬ren Frist einverstanden. Der 1. Vorsitzende muss eine
Sitzung einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies
unter Angabe der Gründe verlangen.
§ 9 Auflösung des Vereins
1.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine
ausschließlich zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung, diese ist nur dann beschlussfähig,
wenn drei Viertel der gemäß § 6, Ziff. 2 stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
2.
Ist die zum Zwecke der Auflösung einberufene
Mitgliederversammlung trotz ordnungsgemäßer Ladung
nicht beschlussfähig, ist binnen vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann bei
ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig
ist. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese
besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
3.
Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4.
Mit Zustandekommen eines ordnungsgemäßen
Auflösungsbeschlusses reduziert sich der Vorstand auf den 1.
Vorsitzenden und den Schatzmeister, die als Liquidatoren
weiter im Amt bleiben; die ausscheidenden übrigen
Vorstandsmitglieder sind zu entlasten.
§ 10 Die Rechnungsprüfer
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 3
Rechnungsprüfer für jeweils drei Jahre, und zwar in der
Weise, dass in jedem Jahr nur ein neuer Rechnungsprüfer zu
wählen ist.
2.
Ein Rechnungsprüfer kann frühestens nach einjähriger
Unterbrechung wiedergewählt werden; er darf nicht dem
Vorstand angehören.
3.
Mindestens zwei Rechnungsprüfer haben nach
Beendigung des Geschäftsahres und rechtzeitig vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung Kasse und
Buchführung des Vereins auf sachliche und rechnerische
Richtigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung
darüber Bericht zu erstatten.
§ 11 Beiträge/Finanzierung
1.
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Gebühren,
über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung
jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Darüber
hinaus finanziert sich der Verein durch Geld- und
Sachspenden, sowie Zuschüsse öffentlicher Stellen und
sonstige außerordentliche Sachspenden.
2.
Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung
besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen
mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
3.
Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im SEPA-
Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich
hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-
Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende
Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den
Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID
DE12ZZZ00000220525 und der Mandatsreferenznummer
(interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum ersten
Bankarbeitstag des Monats Mai eines jeden Jahres ein. Weist
das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des
Beitrages/ der Gebühren keine Deckung auf, so haftet das
Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit
der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften
entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein
bezogenes Konto erloschen oder geändert ist und das
Mitglied dies dem Verein (Kassierer) nicht schriftlich
mitgeteilt hat.
4.
Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen
Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem
Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
5.
Das Mitglied (Altmitglieder ohne Einzugsermächtigung!)
hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages und der
Gebühren Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge und Gebühren
sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 15.05.
eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt
auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Fällt dieser
nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt die Überweisung am
unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Ist der Beitrag
am 7. Tag nach diesem Termin nicht bei dem Verein
eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner
Zahlungsverpflichtung in Verzug.
6.
Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu
stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch
auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld
besteht nicht.
7.
Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und der
ordentlichen Mitgliederversammlung einen genauen
Kassen- und Vermögensbericht zu erstatten.
8.
Kreditaufnahmen bedürfen der Zustimmung durch eine
Mitgliederversammlung.
§ 12 Protokollführung
Der Protokollführer hat über alle Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen ein Protokoll aufzunehmen, ist er
abwesend, so ist ein anderes Mitglied damit zu beauftragen.
Das Protokoll muss mindestens die Anwesen-heitsliste und
die gefassten Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen
enthalten und ist vom 1. Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für
eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern,
bearbeiten und löschen.
Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des
Vereins und an den Landessportbund Hessen und die
Sportfachverbände, denen der Verein als Mitglied angehört,
ist nur Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser
Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben
wahrzunehmen haben.
Der Schatzmeister darf die notwendigen Daten an ein
Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei
Zahlungen an den Verein zu ermöglichen.
Daten der im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen
Personen dürfen den betreuten Mitgliedergruppen im
Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
übermittelt werden.
Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung.
Hanau-Großauheim, den 23.10.2013