Jugendordnung

§ 1 Name und Wesen

Die Jugendabteilung des KS Großauheim, im folgenden JA genannt, ist die Interessenvertretung aller Kinder,

Jugendlichen und Junioren bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (Stichtag: 01.01. eines jeden Jahres).

§ 2 Zweck und Aufgabe

Zweck und Aufgabe der JA ist es, das Schachspiel als sportliche Disziplin zu pflegen und junge Menschen in der

Gemeinschaft zu erziehen, sowie ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten. Die JA fördert Kameradschaft, die

Integration Behinderter sowie nationale und internationale Verständigung auch über das Schachspiel hinaus;

insbesondere den Ausbau des Mädchenschachs.

§ 3 Mitgliedschaft

Zur JA zählen Schüler/-innen, Jugendliche und Junior/-innen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sowie alle in der

Jugendarbeit Tätigen.

§ 4 Führungsgremien

Führungsgremien sind:

1. die Jugendversammlung

2. der Vorstand

3. Ausschüsse zur Bearbeitung von Sonderfragen, die die Jugendversammlung oder der Vorstand bei Bedarf

einrichten ( z.B. Turnierausschuß, Festausschuß ).

§ 5 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist oberstes Organ der JA. Sie besteht aus allen Mitgliedern der JA. Die ordentliche

Jugendversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden der JA oder seinem

Stellvertreter mindestens 5 Wochen vor dem fristgerechten Termin schriftlich bei gleichzeitiger Mitteilung der

Tagesordnung einberufen. Die fristgerechte Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinslokal. Die Einladung kann,

muss aber nicht in der Springer-Post veröffentlicht werden. Der Vorstand kann eine außerordentliche

Jugendversammlung einberufen . Er muss eine außerordentliche Jugendversammlung binnen 3 Wochen

einberufen, wenn 8 oder mindestens 25 % der Mitglieder der JA dies verlangen. Die Einladungsfrist beträgt

mindestens drei, höchstens 5 Wochen. Anträge, die bei einer außerordentlichen Jugendversammlung behandelt

werden sollen, sind 10 Tage vor dem für die außerordentliche Jugendversammlung festgelegten Termin beim 1.

Vorsitzenden einzureichen. Aufgaben der Jugendversammlung sind:

1. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes.

2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.

3. Entlastung des Vorstandes.

4. Wahl des Vorstandes.

5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge. Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der

Jugendversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Die Jugendversammlung kann nur über

ordnungsgemäß eingereichte Anträge beschließen. Dringlichkeitsanträge können zur Beratung und

Beschlussfassung zugelassen werden, wenn sich zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten hierfür

entscheiden. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Jugendordnung sind unzulässig. Jede ordnungsgemäß

einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sie fasst ihre

Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Anträge sind bei Stimmengleichheit abgelehnt.

§ 6 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der JA des KS Großauheim sowie die Vorstandsmitglieder, außer bei

Entlastung. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim gewählt werden.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand der JA wird gebildet aus:

1. Dem 1. Vorsitzenden

2. Dem 2. Vorsitzenden

3. Kassenwart

4. Turnierleiter

5. Schriftführer

Der 1. Vorsitzende vertritt die JA im Hauptvorstand. Die drei erstgenannten Ämter dürfen nicht in Personalunion

ausgeübt werden. Der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart müssen mindestens 16 Jahre, die restlichen

Vorstandsmitglieder mindestens 13 Jahre alt sein. Stichtag ist der Tag der Wahl. Die Jugendversammlung wählt

den Vorstand für ein Jahr. Wird ein Vorstandsamt im Laufe der Wahlperiode frei, ist der Vorstand berechtigt, bis

zur nächsten Jugendversammlung das Amt anderweitig zu besetzen. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eine

Neuwahl notwendig, wählt die Jugendversammlung nur für die Restamtszeit. Der 1. Vorsitzende vertritt die JA bei

allen zuständigen Gremien. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzungen des HSV, der

Jugendordnung der HSJ, der Jugendordnung des KS Großauheim sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

Jedes Mitglied des Vorstandes hat in Sitzungen eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der 1.

Vorsitzende beruft nach Bedarf Sitzungen des Vorstandes ein. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies drei

Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einberufung des Vorstandes muss unter Angabe

der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist erfolgen. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einberufung

beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

§ 8 Wahlen

Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen allerdings geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes

Mitglied der Jugendversammlung dies wünscht, oder wenn es bei Wahlen mehr als einen Kandidaten gibt.

Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn sie vorher unmissverständlich und schriftlich ihre

Bereitschaft erklärt haben, das Amt anzunehmen.

§ 9 Protokoll

Über jede Vorstandssitzung, Ausschusssitzung und Jugendversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll

muss enthalten: Eine Liste sämtlicher Anwesenden, die eingereichten Anträge und die Beschlüsse mit dem

Abstimmungsergebnis. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und

muss auf der nächsten Versammlung genehmigt werden.

§ 10 Fachausschüsse

Sowohl die Jugendversammlung als auch der Vorstand sind berechtigt, zur Erfüllung besonderer Aufgaben

Fachausschüsse einzusetzen.

§ 11 Finanzierung

Die JA erhält einen jährlich erneut zu vereinbarenden Betrag vom Hauptverein. Der Betrag wird in voller Höhe zu

Beginn des 2. Halbjahres ausgezahlt. Übertragungen auf das nächste Geschäftsjahr sind gestattet.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt durch die Kassenprüfer des Hauptvereins.

§ 13 Geschäftsführung

Zur Regelung ihrer Arbeit kann sich die JA eine Geschäfts- und Turnierordnung geben.

§ 14 Schlußbestimmung

In allen Angelegenheiten, die in der Jugendordnung nicht im Einzelnen geregelt sind, ist nach der Ordnung der HSJ

und des HSV zu verfahren.

Schachverein Königsspringer Großauheim 1929 e.V.

Jugendordnung

§ 1 Name und Wesen

Die Jugendabteilung des KS Großauheim, im folgenden JA

genannt, ist die Interessenvertretung aller Kinder,

Jugendlichen und Junioren bis zum vollendeten 25. Lebensjahr

(Stichtag: 01.01. eines jeden Jahres).

§ 2 Zweck und Aufgabe

Zweck und Aufgabe der JA ist es, das Schachspiel als

sportliche Disziplin zu pflegen und junge Menschen in der

Gemeinschaft zu erziehen, sowie ihre gemeinsamen Interessen

zu vertreten. Die JA fördert Kameradschaft, die

Integration Behinderter sowie nationale und internationale

Verständigung auch über das Schachspiel hinaus;

insbesondere den Ausbau des Mädchenschachs.

§ 3 Mitgliedschaft

Zur JA zählen Schüler/-innen, Jugendliche und Junior/-innen

bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sowie alle in der

Jugendarbeit Tätigen.

§ 4 Führungsgremien

Führungsgremien sind:

1. die Jugendversammlung

2. der Vorstand

3. Ausschüsse zur Bearbeitung von Sonderfragen, die die

Jugendversammlung oder der Vorstand bei Bedarf

einrichten ( z.B. Turnierausschuß, Festausschuß ).

§ 5 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist oberstes Organ der JA. Sie besteht

aus allen Mitgliedern der JA. Die ordentliche

Jugendversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie

wird vom 1. Vorsitzenden der JA oder seinem

Stellvertreter mindestens 5 Wochen vor dem fristgerechten

Termin schriftlich bei gleichzeitiger Mitteilung der

Tagesordnung einberufen. Die fristgerechte Einladung erfolgt

durch Aushang im Vereinslokal. Die Einladung kann,

muss aber nicht in der Springer-Post veröffentlicht werden. Der

Vorstand kann eine außerordentliche

Jugendversammlung einberufen . Er muss eine

außerordentliche Jugendversammlung binnen 3 Wochen

einberufen, wenn 8 oder mindestens 25 % der Mitglieder der JA

dies verlangen. Die Einladungsfrist beträgt

mindestens drei, höchstens 5 Wochen. Anträge, die bei einer

außerordentlichen Jugendversammlung behandelt

werden sollen, sind 10 Tage vor dem für die außerordentliche

Jugendversammlung festgelegten Termin beim 1.

Vorsitzenden einzureichen. Aufgaben der Jugendversammlung

sind:

1. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes.

2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.

3. Entlastung des Vorstandes.

4. Wahl des Vorstandes.

5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge. Anträge zur

Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der

Jugendversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

Die Jugendversammlung kann nur über

ordnungsgemäß eingereichte Anträge beschließen.

Dringlichkeitsanträge können zur Beratung und

Beschlussfassung zugelassen werden, wenn sich zwei Drittel

der anwesenden Stimmberechtigten hierfür

entscheiden. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der

Jugendordnung sind unzulässig. Jede ordnungsgemäß

einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sie fasst ihre

Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Anträge sind bei

Stimmengleichheit abgelehnt.

§ 6 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der JA des KS Großauheim

sowie die Vorstandsmitglieder, außer bei

Entlastung. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss geheim

gewählt werden.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand der JA wird gebildet aus:

1. Dem 1. Vorsitzenden

2. Dem 2. Vorsitzenden

3. Kassenwart

4. Turnierleiter

5. Schriftführer

Der 1. Vorsitzende vertritt die JA im Hauptvorstand. Die drei

erstgenannten Ämter dürfen nicht in Personalunion

ausgeübt werden. Der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart

müssen mindestens 16 Jahre, die restlichen

Vorstandsmitglieder mindestens 13 Jahre alt sein. Stichtag ist

der Tag der Wahl. Die Jugendversammlung wählt

den Vorstand für ein Jahr. Wird ein Vorstandsamt im Laufe der

Wahlperiode frei, ist der Vorstand berechtigt, bis

zur nächsten Jugendversammlung das Amt anderweitig zu

besetzen. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eine

Neuwahl notwendig, wählt die Jugendversammlung nur für die

Restamtszeit. Der 1. Vorsitzende vertritt die JA bei

allen zuständigen Gremien. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben

im Rahmen der Satzungen des HSV, der

Jugendordnung der HSJ, der Jugendordnung des KS

Großauheim sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

Jedes Mitglied des Vorstandes hat in Sitzungen eine Stimme.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der 1.

Vorsitzende beruft nach Bedarf Sitzungen des Vorstandes ein.

Er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies drei

Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangen. Die

Einberufung des Vorstandes muss unter Angabe

der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist erfolgen. Der

Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einberufung

beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder,

darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

§ 8 Wahlen

Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen allerdings

geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes

Mitglied der Jugendversammlung dies wünscht, oder wenn es

bei Wahlen mehr als einen Kandidaten gibt.

Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn sie vorher

unmissverständlich und schriftlich ihre

Bereitschaft erklärt haben, das Amt anzunehmen.

§ 9 Protokoll

Über jede Vorstandssitzung, Ausschusssitzung und

Jugendversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll

muss enthalten: Eine Liste sämtlicher Anwesenden, die

eingereichten Anträge und die Beschlüsse mit dem

Abstimmungsergebnis. Das Protokoll ist vom Schriftführer und

dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und

muss auf der nächsten Versammlung genehmigt werden.

§ 10 Fachausschüsse

Sowohl die Jugendversammlung als auch der Vorstand sind

berechtigt, zur Erfüllung besonderer Aufgaben

Fachausschüsse einzusetzen.

§ 11 Finanzierung

Die JA erhält einen jährlich erneut zu vereinbarenden Betrag

vom Hauptverein. Der Betrag wird in voller Höhe zu

Beginn des 2. Halbjahres ausgezahlt. Übertragungen auf das

nächste Geschäftsjahr sind gestattet.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt durch die Kassenprüfer des

Hauptvereins.

§ 13 Geschäftsführung

Zur Regelung ihrer Arbeit kann sich die JA eine Geschäfts- und

Turnierordnung geben.

§ 14 Schlußbestimmung

In allen Angelegenheiten, die in der Jugendordnung nicht im

Einzelnen geregelt sind, ist nach der Ordnung der HSJ

und des HSV zu verfahren.